Dem Ergebnis der klinischen Untersuchung kommt dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung für die Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten zu, wenn die Untersuchung der rund 1 1/4 Stunden nach dem Lenken abgenommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,61 Promille ergeben hat, weil die Behörde schon allein auf Grund dieser Tatsache von einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten im maßgeblichen Zeitpunkt des Lenkens seines Fahrzeuges ausgehen konnte.