Hat der Beschuldigte die Behauptung, es würde das verwendete Fahrzeug die festgestellte Geschwindigkeit gar nicht erreichen können, erstmalig acht Monate nach der Tat aufgestellt, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesbezüglichen Beweisanträgen zu entsprechen, weil zu diesem Zeitpunkt auch im Fall einer technischen Überprüfung keine sichere Aussage über den Zustand im Zeitpunkt der Tat getroffen hätte werden können.