Mängel in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verpflichten die Berufungsbehörde nicht, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen, sie ist vielmehr berechtigt, diese Mängel zu beheben, eine eigenständige Prüfung des Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der Beurteilung der Rechtsfragen vorzunehmen.