Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/02/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/02/0018

Entscheidungsdatum

24.09.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auf einen Rechtsirrtum kann sich ein Beschuldigter nicht mit Erfolg berufen, wenn ihm zwar eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, ihm aber bekannt ist, dass zum betreffenden Rechtsproblem

unterschiedliche Auffassungen von Beamten dieser Behörde bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020018.X04

Im RIS seit

24.09.1987

Dokumentnummer

JWR_1987020018_19870924X04