Wenn eine in § 38 VStG genannte Person im Verwaltungsstrafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, jedoch bereits in der Anzeige eine Niederschrift über ihre Aussage vorliegt, so ist es der Behörde nicht verwehrt, auch diese Aussage zu verwerten, weil gemäß § 46 AVG (§ 24 VStG) als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. (Hinweis auf E vom 15.4.1985, 84/10/0231)Wenn eine in Paragraph 38, VStG genannte Person im Verwaltungsstrafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, jedoch bereits in der Anzeige eine Niederschrift über ihre Aussage vorliegt, so ist es der Behörde nicht verwehrt, auch diese Aussage zu verwerten, weil gemäß Paragraph 46, AVG (Paragraph 24, VStG) als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. (Hinweis auf E vom 15.4.1985, 84/10/0231)