Aus der Regelung des § 89 a Abs 7 StVO 1960 ergibt sich nämlich, dass das Entfernen und Aufbewahren eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges jedenfalls dann, wenn es zu einem Zeitpunkt aufgestellt worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs 2 oder 3 vorlagen, auf Kosten desjenigen folgt, der dessen Zulassungsbesitzer war.Aus der Regelung des Paragraph 89, a Absatz 7, StVO 1960 ergibt sich nämlich, dass das Entfernen und Aufbewahren eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges jedenfalls dann, wenn es zu einem Zeitpunkt aufgestellt worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 vorlagen, auf Kosten desjenigen folgt, der dessen Zulassungsbesitzer war.