Eine konkrete Hinderung des Fußgängerverkehrs zur Erfüllung der im § 89a Abs 2 StVO für die Entfernung eines Fahrzeuges genannten Voraussetzungen ist nicht erforderlich, eine Entfernung darf schon dann veranlasst werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass ein Fahrzeug den Fußgängerverkehr hindern wird (Hinweis E 15.1.1982, 81/02/0206).Eine konkrete Hinderung des Fußgängerverkehrs zur Erfüllung der im Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO für die Entfernung eines Fahrzeuges genannten Voraussetzungen ist nicht erforderlich, eine Entfernung darf schon dann veranlasst werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass ein Fahrzeug den Fußgängerverkehr hindern wird (Hinweis E 15.1.1982, 81/02/0206).