Dem § 34 Abs 2 AVG ist nicht zu entnehmen, dass die Haft als Ersatz der Geldstrafe erst dann bescheidmäßig festgesetzt werden darf, wenn die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits feststeht.Dem Paragraph 34, Absatz 2, AVG ist nicht zu entnehmen, dass die Haft als Ersatz der Geldstrafe erst dann bescheidmäßig festgesetzt werden darf, wenn die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits feststeht.