Die Formulierung, die Reifen wiesen nicht mehr die "erforderliche Mindestprofiltiefe" auf, verstößt gegen das sich aus § 44 a lit a VStG 1950 ergebende Konkretisierungsgebot, zumal daraus nicht hervorgeht, welche vorgeschriebene Mindestprofiltiefe bei dem in Rede stehenden Lkw sowie dem Anhänger in Betracht kommen, weil dies aus den von der belangten Behörde zitierten Vorschriften, insbesondere § 4 Abs 4 KDV, ohne die Beschreibung der Art des Fahrzeuges sowie des Anhängers nicht zu entnehmen ist (Hinweis auf E vom 10.7.1986, 86/02/0054).Die Formulierung, die Reifen wiesen nicht mehr die "erforderliche Mindestprofiltiefe" auf, verstößt gegen das sich aus Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ergebende Konkretisierungsgebot, zumal daraus nicht hervorgeht, welche vorgeschriebene Mindestprofiltiefe bei dem in Rede stehenden Lkw sowie dem Anhänger in Betracht kommen, weil dies aus den von der belangten Behörde zitierten Vorschriften, insbesondere Paragraph 4, Absatz 4, KDV, ohne die Beschreibung der Art des Fahrzeuges sowie des Anhängers nicht zu entnehmen ist (Hinweis auf E vom 10.7.1986, 86/02/0054).