Bei der Judikatur des VwGH, daß das Erreichen des Markierungsringes bereits den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergebe (Hinweis E 16.1.1987, 86/18/0255 und E 3.10.1985, 85/02/0194), ist der Gerichtshof immer davon ausgegangen, daß ein der Verordnung BGBl 1961/003 entsprechendes Atemalkoholprüfröhrchen verwendet wird.