Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/18/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12375 A/1987

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/18/0073

Entscheidungsdatum

16.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs5;
VStG §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Rechtfertigung, der Beschuldigte sei im Hinblick auf die große Zahl der zu betreuenden Gehsteige selbst nicht in der Lage gewesen, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, er habe es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit fehlen lassen (die mit der Gehsteigreinigung beauftragten Personen seien vor ihrer Einstellung von einem Institut einem Test auf ihre charakterliche und geistige Eignung unterzogen und von der Firma eingeschult, ihre Arbeiten seien durch ein firmeneigenes Kontrollorgan überprüft und in Ordnung befunden worden), stellt schon deshalb keinen Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, weil damit nicht einmal die Behauptung aufgestellt wird, dass der Beschuldigte seiner Pflicht zur Überwachung des erwähnten Kontrollorganes nachgekommen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180073.X06

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1986180073_19870116X06

Rechtssatz für 86/18/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/18/0077

Entscheidungsdatum

16.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs5;
VStG §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Die Rechtfertigung, der Beschuldigte sei im Hinblick auf die große Zahl der zu betreuenden Gehsteige selbst nicht in der Lage gewesen, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, er habe es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit fehlen lassen (die mit der Gehsteigreinigung beauftragten Personen seien vor ihrer Einstellung von einem Institut einem Test auf ihre charakterliche und geistige Eignung unterzogen und von der Firma eingeschult, ihre Arbeiten seien durch ein firmeneigenes Kontrollorgan überprüft und in Ordnung befunden worden), stellt schon deshalb keinen Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, weil damit nicht einmal die Behauptung aufgestellt wird, dass der Beschuldigte seiner Pflicht zur Überwachung des erwähnten Kontrollorganes nachgekommen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180077.X06

Im RIS seit

16.01.1987

Dokumentnummer

JWR_1986180077_19870116X06

Rechtssatz für 87/18/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/18/0073

Entscheidungsdatum

09.10.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs5;
VStG §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Die Rechtfertigung, der Beschuldigte sei im Hinblick auf die große Zahl der zu betreuenden Gehsteige selbst nicht in der Lage gewesen, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, er habe es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit fehlen lassen (die mit der Gehsteigreinigung beauftragten Personen seien vor ihrer Einstellung von einem Institut einem Test auf ihre charakterliche und geistige Eignung unterzogen und von der Firma eingeschult, ihre Arbeiten seien durch ein firmeneigenes Kontrollorgan überprüft und in Ordnung befunden worden), stellt schon deshalb keinen Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, weil damit nicht einmal die Behauptung aufgestellt wird, dass der Beschuldigte seiner Pflicht zur Überwachung des erwähnten Kontrollorganes nachgekommen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180073.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_1987180073_19871009X01