Ausführungen, daß außer dem im § 15 erster Satz Stmk ElektrizitätswirtschaftsG 1981 genanntenAusführungen, daß außer dem im Paragraph 15, erster Satz Stmk ElektrizitätswirtschaftsG 1981 genannten
Fall kein weiterer Fall von Streitigkeiten zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Stromabnehmern, auch nicht eine Streitigkeit über Baukostenzuschüsse nach § 14 Stmk ElektrizitätswirtschaftsG 1981, den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung übertragen wurde.Fall kein weiterer Fall von Streitigkeiten zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Stromabnehmern, auch nicht eine Streitigkeit über Baukostenzuschüsse nach Paragraph 14, Stmk ElektrizitätswirtschaftsG 1981, den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung übertragen wurde.