Die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten lediglich mit den Worten ALS VERANTWORTLICHER, ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER habe, trägt dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht Rechnung (Hinweis auf § E 19.9.1983, 81/10/0141).Die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten lediglich mit den Worten ALS VERANTWORTLICHER, ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER habe, trägt dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG nicht Rechnung (Hinweis auf Paragraph E 19.9.1983, 81/10/0141).