Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/17/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12478 A/1987

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

86/17/0016

Entscheidungsdatum

26.05.1987

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Siehe jedoch: 86/17/0157 E 26. Mai 1987 RS 2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bestreitet die Erheblichkeit der Preisüberschreitung von 8,4 Prozent. Das Gesetz definiert und erläutert nicht wann eine erhebliche Preisüberschreitung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung die Frage der Erheblichkeit der Preisüberschreitung als Tatfrage behandelt und bei Massenverbrauchsartikeln und insbesondere bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfes einen strengeren Maßstab angelegt als etwa bei Nähmaschinen. Er hat weiters dargetan, daß bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden kann, die die jeweilige Preiserhöhung, ganz allgemein betrachtet, für den Konsumenten haben kann. Eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um 10 Prozent ist nach der Rechtsprechung jedenfalls schon dann als erheblich anzusehen, wenn es sich - wie etwa bei der Miete von Elektrobooten - um keinen Massenkonsumartikel handelt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 erhebliche Preisüberschreitung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 erhebliche Preisüberschreitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170016.X15

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1986170016_19870526X15

Rechtssatz für 90/17/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0051

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0016 E 26. Mai 1987 VwSlg 12478 A/1987 RS 15

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer bestreitet die Erheblichkeit der Preisüberschreitung von 8,4 Prozent. Das Gesetz definiert und erläutert nicht wann eine erhebliche Preisüberschreitung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung die Frage der Erheblichkeit der Preisüberschreitung als Tatfrage behandelt und bei Massenverbrauchsartikeln und insbesondere bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfes einen strengeren Maßstab angelegt als etwa bei Nähmaschinen. Er hat weiters dargetan, daß bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden kann, die die jeweilige Preiserhöhung, ganz allgemein betrachtet, für den Konsumenten haben kann. Eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um 10 Prozent ist nach der Rechtsprechung jedenfalls schon dann als erheblich anzusehen, wenn es sich - wie etwa bei der Miete von Elektrobooten - um keinen Massenkonsumartikel handelt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Rechtsfrage Tatfrage Erheblichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170051.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170051_19920904X02

Rechtssatz für 91/17/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/17/0038

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0016 E 26. Mai 1987 VwSlg 12478 A/1987 RS 15

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer bestreitet die Erheblichkeit der Preisüberschreitung von 8,4 Prozent. Das Gesetz definiert und erläutert nicht wann eine erhebliche Preisüberschreitung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung die Frage der Erheblichkeit der Preisüberschreitung als Tatfrage behandelt und bei Massenverbrauchsartikeln und insbesondere bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfes einen strengeren Maßstab angelegt als etwa bei Nähmaschinen. Er hat weiters dargetan, daß bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden kann, die die jeweilige Preiserhöhung, ganz allgemein betrachtet, für den Konsumenten haben kann. Eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um 10 Prozent ist nach der Rechtsprechung jedenfalls schon dann als erheblich anzusehen, wenn es sich - wie etwa bei der Miete von Elektrobooten - um keinen Massenkonsumartikel handelt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Rechtsfrage Tatfrage Erheblichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170038.X09

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170038_19920904X09