Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
90/17/0051
Entscheidungsdatum
04.09.1992
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung
Norm
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/17/0016 E 26. Mai 1987 VwSlg 12478 A/1987 RS 15
Stammrechtssatz
Der Beschwerdeführer bestreitet die Erheblichkeit der Preisüberschreitung von 8,4 Prozent. Das Gesetz definiert und erläutert nicht wann eine erhebliche Preisüberschreitung vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Rechtsprechung die Frage der Erheblichkeit der Preisüberschreitung als Tatfrage behandelt und bei Massenverbrauchsartikeln und insbesondere bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfes einen strengeren Maßstab angelegt als etwa bei Nähmaschinen. Er hat weiters dargetan, daß bei der Beurteilung des Begriffes "erheblich" der Maßstab in dem Umfang der nachteiligen Auswirkungen gefunden werden kann, die die jeweilige Preiserhöhung, ganz allgemein betrachtet, für den Konsumenten haben kann. Eine Überschreitung des ortsüblichen Preises um 10 Prozent ist nach der Rechtsprechung jedenfalls schon dann als erheblich anzusehen, wenn es sich - wie etwa bei der Miete von Elektrobooten - um keinen Massenkonsumartikel handelt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter
Rechtsfrage Tatfrage Erheblichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170051.X02
Im RIS seit
11.09.2001
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1990170051_19920904X02