Dass die Berufungsinstanz die rechtliche Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, gegenüber der ersten Instanz bei sonstiger Identität der Tat näher bezeichnet, stellt keine Auswechslung der Tat dar (Hinweis E 23.11.1982, 81/11/0097).