Die Jahresfrist des § 67 Abs 2 KFG gilt auch dann, wenn die Beurteilung der geistigen Eignung einer Person zum Lenken von Kfz unter Bedachtnahme auf § 31 Abs 2 KDV 1967 (idF der 16. KDV-Novelle) zu erfolgen hat.Die Jahresfrist des Paragraph 67, Absatz 2, KFG gilt auch dann, wenn die Beurteilung der geistigen Eignung einer Person zum Lenken von Kfz unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, Absatz 2, KDV 1967 in der Fassung der 16. KDV-Novelle) zu erfolgen hat.