§ 44a lit a VStG verlangt eine Bezeichnung jener Merkmale, auf Grund deren eine Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG 1950 (alt) trifft. Die Kennzeichnung der Person als "handelsrechtlich Verantwortlicher der .... GesmbH" bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung der betreffenden Person zur GmbH sich deren Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG (alt) ergibt.Paragraph 44 a, Litera a, VStG verlangt eine Bezeichnung jener Merkmale, auf Grund deren eine Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG 1950 (alt) trifft. Die Kennzeichnung der Person als "handelsrechtlich Verantwortlicher der .... GesmbH" bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung der betreffenden Person zur GmbH sich deren Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG (alt) ergibt.