Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/02/0299
Entscheidungsdatum
04.02.1994
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/02/0300
93/02/0301
93/02/0302
93/02/0303
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0240 E 25. Februar 1988 VwSlg 12659 A/1988; RS 2
Stammrechtssatz
§ 31 Abs 5 ASchG normiert das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muss, um sich strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat somit nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen.Paragraph 31, Absatz 5, ASchG normiert das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muss, um sich strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat somit nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Arbeiterschutz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020299.X03
Dokumentnummer
JWR_1993020299_19940204X03