Art III Abs 3 ApG Nov 1984 ist auf Konzessionsansuchen, die vor dem 1.1.1985 gestellt wurden, nicht anwendbar; diese Ansuchen sind nach der alten Rechtslage, darunter auch § 47 Abs 2 ApG aF, zu beurteilen.Artikel römisch drei, Absatz 3, ApG Nov 1984 ist auf Konzessionsansuchen, die vor dem 1.1.1985 gestellt wurden, nicht anwendbar; diese Ansuchen sind nach der alten Rechtslage, darunter auch Paragraph 47, Absatz 2, ApG aF, zu beurteilen.