Die kostenlose Herstellung eines Anschlusses an eine Transportleitung eines Wasserverbandes für den von der Leitungsführung durch die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit betroffenen Grundeigentümer und die Bereitstellung einer bestimmten Wassermenge an den genannten Grundeigentümer stellen keine "Naturalentschädigung" gemäß § 117 WRG dar, weil die Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesstelle die Begründung eines Zwangsrechtes wäre.Die kostenlose Herstellung eines Anschlusses an eine Transportleitung eines Wasserverbandes für den von der Leitungsführung durch die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit betroffenen Grundeigentümer und die Bereitstellung einer bestimmten Wassermenge an den genannten Grundeigentümer stellen keine "Naturalentschädigung" gemäß Paragraph 117, WRG dar, weil die Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesstelle die Begründung eines Zwangsrechtes wäre.