Nur die nach der Einführung des § 34 Abs 1 WRG 1934 (1.11.1934) - diese Vorschrift erhielt aufgrund der Wiederverlautbarung des WRG 1934 (Kundmachung BGBl 1959/215) die Bezeichnung § 38 Abs 1 - vorgenommenen Herstellungen, nicht aber der in diesem Zeitpunkt bereits gegebene Altbestand bedürfen einer Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle (Hinweis E 8.2.1974, 1353/73, VwSlg 8551 A/1974).Nur die nach der Einführung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1934 (1.11.1934) - diese Vorschrift erhielt aufgrund der Wiederverlautbarung des WRG 1934 (Kundmachung BGBl 1959/215) die Bezeichnung Paragraph 38, Absatz eins, - vorgenommenen Herstellungen, nicht aber der in diesem Zeitpunkt bereits gegebene Altbestand bedürfen einer Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle (Hinweis E 8.2.1974, 1353/73, VwSlg 8551 A/1974).