Die Entscheidung, ob eine Einlösung nach Abs 1 oder Abs 3 des § 59 Wr BauO erfolgt, ist nicht präjudiziell für die gerichtliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung nach § 59 Abs 8 Wr BauO.Die Entscheidung, ob eine Einlösung nach Absatz eins, oder Absatz 3, des Paragraph 59, Wr BauO erfolgt, ist nicht präjudiziell für die gerichtliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung nach Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO.