Wenngleich im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der letztinstanzlichen Behörde maßgebend ist, stellen die Bestimmungen des § 11 der Wr BauO in dieser Hinsicht eine Ausnahmeregelung (Hinweis E 27.5.1986, 83/05/0007) dar, weshalb die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung der bf Nachbarn von den Bebauungsbestimmungen auszugehen und das Bauansuchen des Bauwerbers nicht wegen der mittlerweile wirksam gewordenen zeitlich begrenzten Bausperre gemäß § 8 Abs 2 der Wr BauO abzuweisen hatte.Wenngleich im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der letztinstanzlichen Behörde maßgebend ist, stellen die Bestimmungen des Paragraph 11, der Wr BauO in dieser Hinsicht eine Ausnahmeregelung (Hinweis E 27.5.1986, 83/05/0007) dar, weshalb die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung der bf Nachbarn von den Bebauungsbestimmungen auszugehen und das Bauansuchen des Bauwerbers nicht wegen der mittlerweile wirksam gewordenen zeitlich begrenzten Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Wr BauO abzuweisen hatte.