Eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschriften des § 73 Abs 1 AVG 1950 über eine Berufung nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen einen Bescheid erlässt (sondern erst später).Eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschriften des Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 über eine Berufung nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen einen Bescheid erlässt (sondern erst später).