Liegen zwischen zwei Ortsgebieten, in denen der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, mehr als 2 km oder hat er zwischen diesen Übertretungen weitere ähnliche, aber nicht gleiche und daher auch nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss basierende Übertretungen des § 52 lit a Z 10 a StVO gesetzt, können die beiden Übertretungen des § 20 Abs 2 StVO nicht zu einer Deliktseinheit zusammengefasst werden.Liegen zwischen zwei Ortsgebieten, in denen der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, mehr als 2 km oder hat er zwischen diesen Übertretungen weitere ähnliche, aber nicht gleiche und daher auch nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss basierende Übertretungen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO gesetzt, können die beiden Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO nicht zu einer Deliktseinheit zusammengefasst werden.