Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, mehrmals mit Unterbrechung (Unterbrechungen) überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen keine Deliktseinheit angenommen werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/02/0214, E 10.6.1983, 81/02/0075).