Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/03/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/03/0237

Entscheidungsdatum

11.11.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 13, a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0033, E 30.1.1985, 84/03/0394, E 17.9.1986, 85/01/0150).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030237.X01

Im RIS seit

28.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1986030237_19871111X01

Rechtssatz für 87/03/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12768 A/1988

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/03/0237

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0237 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 13, a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0033, E 30.1.1985, 84/03/0394, E 17.9.1986, 85/01/0150).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X05

Im RIS seit

09.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Dokumentnummer

JWR_1987030237_19880921X05

Rechtssatz für 88/03/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0121

Entscheidungsdatum

17.05.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0237 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 13, a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0033, E 30.1.1985, 84/03/0394, E 17.9.1986, 85/01/0150).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030121.X01

Im RIS seit

29.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1988030121_19890517X01

Rechtssatz für 89/18/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/18/0027

Entscheidungsdatum

26.05.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0237 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu einem seine Verteidigung sichernden Vorbringen zu veranlassen und zu belehren, weil die Belehrungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 13, a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht. Die Behörden sind nicht verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne. Auch eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0033, E 30.1.1985, 84/03/0394, E 17.9.1986, 85/01/0150).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180027.X01

Im RIS seit

08.10.2007

Dokumentnummer

JWR_1989180027_19890526X01