Erklärt sich der Betroffene erst nach Abschluss der Amtshandlung hinsichtlich der Vorführung nach Ausstellung der Bestätigung über die Abnahme des Führerscheines zur Vorführung im Sinne des § 5 Abs 4 lit a StVO bereit, so vermag dies die Strafbarkeit nicht mehr auszuschließen (Hinweis E 14.1.1981, 2547/80).Erklärt sich der Betroffene erst nach Abschluss der Amtshandlung hinsichtlich der Vorführung nach Ausstellung der Bestätigung über die Abnahme des Führerscheines zur Vorführung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO bereit, so vermag dies die Strafbarkeit nicht mehr auszuschließen (Hinweis E 14.1.1981, 2547/80).