Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/03/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/03/0209

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO zur Last gelegt und als Bestimmung, nach der die Strafe verhängt wird Paragraph 99, Absatz eins, Litera a,, so stellt dies keinen wesentlichen Mangel dar, weil in Hinsicht auf die übertretene Norm kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der gesetzlichen Grundlage für die Verhängung der Strafe um Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO handelt (Hinweis E 10.12.1970, 0398/70).

Schlagworte

Mängel im Spruch Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030209.X03

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JWR_1986030209_19871216X03