Wird dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO zur Last gelegt und als Bestimmung, nach der die Strafe verhängt wird § 99 Abs 1 lit a, so stellt dies keinen wesentlichen Mangel dar, weil in Hinsicht auf die übertretene Norm kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der gesetzlichen Grundlage für die Verhängung der Strafe um § 99 Abs 1 lit a StVO handelt (Hinweis E 10.12.1970, 0398/70).Wird dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO zur Last gelegt und als Bestimmung, nach der die Strafe verhängt wird Paragraph 99, Absatz eins, Litera a,, so stellt dies keinen wesentlichen Mangel dar, weil in Hinsicht auf die übertretene Norm kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der gesetzlichen Grundlage für die Verhängung der Strafe um Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO handelt (Hinweis E 10.12.1970, 0398/70).