Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
87/17/0310
Entscheidungsdatum
13.03.1992
Index
55 Wirtschaftslenkung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0104 E 10. September 1986 RS 1
Stammrechtssatz
Die Instabilität der Marktlage kann nicht zur Ablehnung eines Antrages nach § 13 Abs 2 ViehwirtschaftsG 1983 herangezogen werden, wenn die von einem Betriebsinhaber angestrebte Änderung des genehmigten Tierbestandes (Haltung von Mastschweinen statt Zuchtsauen) eine Verminderung des Angebotes auf dem Schweinemarkt erwarten lässt.Die Instabilität der Marktlage kann nicht zur Ablehnung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 2, ViehwirtschaftsG 1983 herangezogen werden, wenn die von einem Betriebsinhaber angestrebte Änderung des genehmigten Tierbestandes (Haltung von Mastschweinen statt Zuchtsauen) eine Verminderung des Angebotes auf dem Schweinemarkt erwarten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170310.X02
Im RIS seit
13.03.1992
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1987170310_19920313X02