Verwaltungsgerichtshof
13.03.1992
87/17/0310
GRS wie 86/03/0104 E 10. September 1986 RS 1
Die Instabilität der Marktlage kann nicht zur Ablehnung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 2, ViehwirtschaftsG 1983 herangezogen werden, wenn die von einem Betriebsinhaber angestrebte Änderung des genehmigten Tierbestandes (Haltung von Mastschweinen statt Zuchtsauen) eine Verminderung des Angebotes auf dem Schweinemarkt erwarten lässt.