Wurde ein Antrag (auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dieser Ausspruch, sodass darauf nicht einzugehen ist, ob der Antrag aus einem anderen Grund zurückzuweisen oder abzuweisen gewesen wäre. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist in einem solchen Fall gegeben, weil ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die zuständige Behörde besteht.