Die Verständigung des Geschädigten über Telefon oder Fernschreiber stellt keinen Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 dar.Die Verständigung des Geschädigten über Telefon oder Fernschreiber stellt keinen Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 dar.