Die Absicht des Käufers eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes, dieses jagdwirtschaftlich zu nutzen, stellt nicht den Tatbestand nach § 6 Abs 1 Z 4 Slbg GVG dar, sondern - unter einer weiteren Qualifikation - den des § 6 Abs 1 Z 3 Slbg GVG.Die Absicht des Käufers eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes, dieses jagdwirtschaftlich zu nutzen, stellt nicht den Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg GVG dar, sondern - unter einer weiteren Qualifikation - den des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Slbg GVG.