Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0008

Rechtssatz

Die Absicht des Käufers eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes, dieses jagdwirtschaftlich zu nutzen, stellt nicht den Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg GVG dar, sondern - unter einer weiteren Qualifikation - den des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Slbg GVG.