Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0008
Die Absicht des Käufers eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes, dieses jagdwirtschaftlich zu nutzen, stellt nicht den Tatbestand nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg GVG dar, sondern - unter einer weiteren Qualifikation - den des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Slbg GVG.