Begnügt sich der Spruch des Bescheides neben anderen Gesetzeszitaten mit dem des § 5 Abs 1 Slbg GVG ohne Nennung eines der drei in Frage kommenden Ziffern (1, 2 oder 3), so liegt nicht schlechthin eine Rechtswidrigkeit vor, sondern nur dann, wenn auch die Begründung des Bescheides den Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht beseitigt (Hinweis E 13.1.1931, 0762/29, E 10.1.1967, 0739/66, VwSlg 7051 A/1967). Aus dem Satz "... das Grundstück ginge dem Bauerngut für immer verloren, der lebensfähige bäuerliche Betrieb würde zu einem Nebenerwerbsbetrieb absinken...", ergibt sich zweifelsfrei, dass nur das Nichtvorliegen des Tatbestandes nach § 5 Abs 1 Z 3 Slbg GVG angenommen wird.Begnügt sich der Spruch des Bescheides neben anderen Gesetzeszitaten mit dem des Paragraph 5, Absatz eins, Slbg GVG ohne Nennung eines der drei in Frage kommenden Ziffern (1, 2 oder 3), so liegt nicht schlechthin eine Rechtswidrigkeit vor, sondern nur dann, wenn auch die Begründung des Bescheides den Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung nicht beseitigt (Hinweis E 13.1.1931, 0762/29, E 10.1.1967, 0739/66, VwSlg 7051 A/1967). Aus dem Satz "... das Grundstück ginge dem Bauerngut für immer verloren, der lebensfähige bäuerliche Betrieb würde zu einem Nebenerwerbsbetrieb absinken...", ergibt sich zweifelsfrei, dass nur das Nichtvorliegen des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Slbg GVG angenommen wird.