Geht es nicht um das Erkennen oder Wiedererkennen einer Person, sondern um die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage, dann verpflichtet die abstrakte Möglichkeit, daß gerade im konkreten Fall der Besch oder der Zeuge geeignet gewesen wäre, die Aussage zu ändern, wenn sie einander gegenüber gestellt worden wären, die Beh nicht zur Vornahme einer Gegenüberstellung (Hinweis E 8.7.1988, 88/18/0074).