Die Verwaltungsstrafbehörden haben unabhängig von der Wertung der (hier: von der Verwaltungsübertretung völlig verschieden) gerichtlich zu ahndenden Straftat (hier: §§ 15, 136 StGB) durch das Gericht zu entscheiden, ob das verwaltungsstrafrechtliche Tatbestandsmerkmal (hier: "in Betrieb nehmen" gem § 5 Abs 1 StVO) verwirklicht worden ist.Die Verwaltungsstrafbehörden haben unabhängig von der Wertung der (hier: von der Verwaltungsübertretung völlig verschieden) gerichtlich zu ahndenden Straftat (hier: Paragraphen 15, 136, StGB) durch das Gericht zu entscheiden, ob das verwaltungsstrafrechtliche Tatbestandsmerkmal (hier: "in Betrieb nehmen" gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO) verwirklicht worden ist.