Nicht schon durch das bloße Bereithalten eines Reservereifens entspricht der Zulassungsbesitzer seiner Sorgepflicht nach § 103 Abs 1 KFG.Nicht schon durch das bloße Bereithalten eines Reservereifens entspricht der Zulassungsbesitzer seiner Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG.