Ein Zulassungsbesitzer, dem bewusst ist, dass Teile seines KFZ, zB durch einen Defekt, einen Verkehrsunfall oder eine boshafte Sachbeschädigung, nicht mehr den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, verstößt während des zur Behebung des Mangels angemessenen Zeitraumes nicht gegen die Sorgepflicht nach § 103 Abs 1 KFG. Dies gilt auch für einen Zulassungsbesitzer, dem nach Beendigung einer Fahrt bewusst geworden ist, dass durch die während einer Fahrt erforderlich gewordenen Notbremsung ein Reifen so abgenützt worden ist, dass dieser nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen hat.Ein Zulassungsbesitzer, dem bewusst ist, dass Teile seines KFZ, zB durch einen Defekt, einen Verkehrsunfall oder eine boshafte Sachbeschädigung, nicht mehr den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, verstößt während des zur Behebung des Mangels angemessenen Zeitraumes nicht gegen die Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG. Dies gilt auch für einen Zulassungsbesitzer, dem nach Beendigung einer Fahrt bewusst geworden ist, dass durch die während einer Fahrt erforderlich gewordenen Notbremsung ein Reifen so abgenützt worden ist, dass dieser nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen hat.