Aus der Tatsache allein, dass ein Kfz-Lenker in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden ist, kann noch nicht abgeleitet werden, er habe diesen Verkehrsunfall durch Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 StVO und § 11 Abs 2 StVO herbeigeführt. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es zu der Kollision aufgrund des Fehlverhaltens eines anderen Fahrzeuglenkers gekommen ist (Hier hätte die Behörde im Hinblick auf die in sich geschlossene und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Rechtfertigung des Beschuldigten den die Anzeige erstattenden zweiten Unfallsbeteiligten eingehend in Frage und Antwort als Zeugen einvernehmen müssen).Aus der Tatsache allein, dass ein Kfz-Lenker in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden ist, kann noch nicht abgeleitet werden, er habe diesen Verkehrsunfall durch Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO und Paragraph 11, Absatz 2, StVO herbeigeführt. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es zu der Kollision aufgrund des Fehlverhaltens eines anderen Fahrzeuglenkers gekommen ist (Hier hätte die Behörde im Hinblick auf die in sich geschlossene und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Rechtfertigung des Beschuldigten den die Anzeige erstattenden zweiten Unfallsbeteiligten eingehend in Frage und Antwort als Zeugen einvernehmen müssen).