Die Verpflichtung nach § 4 Abs 1 lit a StVO gilt abgesehen von einem (hier nicht geltend gemachten) Notstand iSd § 6 VStG - grundsätzlich auch bei lebhaftem Verkehrsaufkommen.Die Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO gilt abgesehen von einem (hier nicht geltend gemachten) Notstand iSd Paragraph 6, VStG - grundsätzlich auch bei lebhaftem Verkehrsaufkommen.