Das Weiterfahren bis zu einem Parkplatz, wo immer dieser gelegen sein mag, widerspricht der klaren gesetzlichen Anordnung des § 4 Abs 1 lit a StVO, am Unfallort sofort anzuhalten auch dann, wenn am Unfallort lebhafter Verkehr herrscht (daher: kein Milderungsgrund gemäß § 34 Z 11 StGB).Das Weiterfahren bis zu einem Parkplatz, wo immer dieser gelegen sein mag, widerspricht der klaren gesetzlichen Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, am Unfallort sofort anzuhalten auch dann, wenn am Unfallort lebhafter Verkehr herrscht (daher: kein Milderungsgrund gemäß Paragraph 34, Ziffer 11, StGB).