Die pflichtgemäße Auskunft des Zulassungsbesitzers hat in zweifelsfreier, eindeutiger und indikativischer, mithin nicht bloß konjunktivischer Diktion jene erforderlichen Angaben (Name und genaue Anschrift) zu enthalten, auf Grund der es der Behörde ermöglicht wird, ohne großen Aufwand, d.h. insbesondere ohne weitere Erhebungen zur Feststellung der Anschrift, den Fahrzeuglenker zu eruiren (Hinweis E 18.1.1984, 83/03/0256 und E 19.9.1984, 83/03/0380).