Der Masseverwalter ist als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners während seiner Bestellung persönlich verpflichtet, der im GetränkesteuerG Wr 1971 normierten Erbringung von Vorauszahlungen und Abgabenerklärungen nachzukommen. Soferne diese Verpflichtungen nach § 86 Abs 1 LAO Wr erzwingbar sind, können die Zwangsmittel gegen den Masseverwalter persönlich angewendet werden (Hinweis E 15.4.1959, 1295/87, VwSlg 1190 F/1959; E 27.4.1967, 1714/66).Der Masseverwalter ist als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners während seiner Bestellung persönlich verpflichtet, der im GetränkesteuerG Wr 1971 normierten Erbringung von Vorauszahlungen und Abgabenerklärungen nachzukommen. Soferne diese Verpflichtungen nach Paragraph 86, Absatz eins, LAO Wr erzwingbar sind, können die Zwangsmittel gegen den Masseverwalter persönlich angewendet werden (Hinweis E 15.4.1959, 1295/87, VwSlg 1190 F/1959; E 27.4.1967, 1714/66).