Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
85/17/0016
Entscheidungsdatum
23.10.1987
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
Norm
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
Rechtssatz
Auch wenn Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, erst durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern werden, so bedeutet dies nicht, daß der Haftungspflichtige etwa erst für einen nach Zustellung des Haftungsbescheides entstandenen Anspruch des Abgabengläubigers auf Säumniszuschlag zahlungspflichtig würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170016.X07
Im RIS seit
11.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1985170016_19871023X07