Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
85/17/0016
Auch wenn Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, erst durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern werden, so bedeutet dies nicht, daß der Haftungspflichtige etwa erst für einen nach Zustellung des Haftungsbescheides entstandenen Anspruch des Abgabengläubigers auf Säumniszuschlag zahlungspflichtig würde.