Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1987

Geschäftszahl

85/17/0016

Rechtssatz

Auch wenn Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, erst durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern werden, so bedeutet dies nicht, daß der Haftungspflichtige etwa erst für einen nach Zustellung des Haftungsbescheides entstandenen Anspruch des Abgabengläubigers auf Säumniszuschlag zahlungspflichtig würde.