Die Konkurseröffnung allein reicht nicht aus, die Annahme der Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung zu begründen. Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung ist zwar bereits dann anzunehmen, sobald im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können; doch bedarf es in einem so gelagerten Fall konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderung verfügbare Massevermögen unter Bedachtnahme auf den Rang der betreffenden Abgabenforderungen wobei die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners noch nicht die Uneinbringlichkeit einer Forderung bedeutet (Hinweis E 10.6.1980, 65/79).