Zwischen dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH und der von ihm gesetzten Frist für das Inkrafttreten dieser Aufhebung ist keine weitere Anfechtung derselben Gesetzesstelle möglich; über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (einer Gesetzesstelle) kann lediglich ein einziges Mal entschieden werden.