Die Weigerung eines Taxilenkers, sich nach einer den Verdacht der Alkoholisierung ergebenden Atemluftprobe einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt einen schweren, seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung ausschließenden Verstoß gegen im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Bestimmungen der StVO dar. Dies ergibt sich schon umso mehr daraus, als bereits eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Einzelfalles" als ausreichender Grund für die Rücknahme des Taxilenkerausweises anzusehen ist (Hinweis E 26.11.1982, 82/04/0128).Die Weigerung eines Taxilenkers, sich nach einer den Verdacht der Alkoholisierung ergebenden Atemluftprobe einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt einen schweren, seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung ausschließenden Verstoß gegen im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Bestimmungen der StVO dar. Dies ergibt sich schon umso mehr daraus, als bereits eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Einzelfalles" als ausreichender Grund für die Rücknahme des Taxilenkerausweises anzusehen ist (Hinweis E 26.11.1982, 82/04/0128).